Die Mehrwertsteuer für Übernachtungen bei Kurzaufenthalten in Mietobjekten wird ab 2026 auf 21 % angehoben.
Im Steuerplan 2025 wurde vorgeschlagen, den Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen bei Kurzaufenthalten von 9 % auf 21 % zu erhöhen. Die Erhöhung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Übernachtungen für Kurzaufenthalte
Der Vorschlag betrifft Übernachtungen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen durch Personen, die sich dort für einen kurzen Zeitraum aufhalten.
Ausnahme für Camping
Der Vorschlag sieht eine Ausnahme für Camping vor. Diese Form der Übernachtung für einen kurzen Zeitraum unterliegt auch ab 2026 weiterhin einem Mehrwertsteuersatz von 9 %.
Bitte beachten Sie: Beim Camping handelt es sich um die kurzfristige Vermietung eines Grundstücks, auf dem die Mieter ihre eigene Unterkunft wie ein Zelt, einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellen können.
Die Vermietung von möblierten Unterkünften ist kein Camping
Die Übernachtung in einem möblierten Wohnwagen, einem möblierten (Safari-)Zelt und einem semipermanenten Sommerhaus auf einem Campingplatz wird ab 2026 nicht mehr als Camping eingestuft. Daher gilt hierfür ab 2026 der Mehrwertsteuersatz von 21 %.
Bitte beachten Sie: Ein Campingplatzbetreiber, der sowohl solche möblierten Unterkünfte als auch Campingplätze vermietet, muss ab 2026 zwei Mehrwertsteuersätze anwenden: 9 % Mehrwertsteuer für die Vermietung eines Campingplatzes und 21 % Mehrwertsteuer für die Vermietung einer möblierten Unterkunft.
Vorauszahlungen im Jahr 2025 ebenfalls mit 21 % Mehrwertsteuer
Bezahlen Kunden im Jahr 2025 bereits für eine Übernachtung, die im Jahr 2026 stattfindet? Dann muss der Betreiber bereits im Jahr 2025 21 % Mehrwertsteuer berechnen, wenn für die Vermietung dieser Unterkunft ab 2026 der Mehrwertsteuersatz von 21 % gilt. Der Gesetzentwurf sieht nämlich vor, dass für die Festlegung des Mehrwertsteuersatzes nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Übernachtung maßgeblich ist.
Bitte beachten Sie: Der Gesetzentwurf muss noch sowohl vom Unterhaus als auch vom Oberhaus verabschiedet werden. Die Mehrwertsteuererhöhung und die Bedingungen sind daher noch nicht endgültig festgelegt.